Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 63 Einmalige Unfallentschädigung

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 63 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 56 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle in diesem Zeitpunkt infolge des Unfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 Prozent festgestellt wird. Die Höhe der einmaligen Unfallentschädigung hängt vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab und beträgt bei einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 50 Prozent 50 000 Euro,
mindestens 60 Prozent 60 000 Euro,
mindestens 70 Prozent 70 000 Euro,
mindestens 80 Prozent 80 000 Euro,
mindestens 90 Prozent 90 000 Euro,
100 Prozent 100 000 Euro.

Nach der Feststellung sich ergebende Veränderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberücksichtigt.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 56 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

Die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.

Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern, Enkelinnen und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der

als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
im Einsatz beim Ein- und Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 46 erleidet.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 46 verstorben ist.

(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 45 Absatz 5 und § 46 Absatz 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.


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