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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 59 Unfallsterbegeld
Stirbt die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte an den Folgen des Dienstunfalls im Sinne des § 45, so wird anstelle des Sterbegeldes nach § 33 ein Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandsbesoldung und der Vergütungen, mindestens aber 8 000 Euro. Im Übrigen gilt § 33 entsprechend.
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