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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 35 Höhe des Witwen- und Witwergeldes
(1) Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 25 Absatz 6 und die §§ 26 und 27 Absatz 7 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 25 Absatz 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mehr als zwanzig Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 4) zurückbleiben.
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