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Zur Übersicht des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetes
Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 29 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.
(2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
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