Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 29Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 29 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

(1) § 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.

(2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.


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