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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 21 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten
(1) Für die Versorgung der Professorinnen und Professoren sowie des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung C gemäß § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation oder einer Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung auf die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Hochschuldozentin, zum Hochschuldozenten, zur Oberassistentin, zum Oberassistenten, zur Oberingenieurin, zum Oberingenieur, zur Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentin, zum Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll in den Fällen des § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
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