Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 18 Sonstige Zeiten

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

Zur Übersicht des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetes

 

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 18 Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

hauptberuflich
im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder
im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden oder
im ausländischen öffentlichen Dienst
tätig gewesen ist oder

auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
als Entwicklungshelferin oder als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 werden nur Zeiten berücksichtigt, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


mehr zu: Beamtenversorgung in Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024