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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 15 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 14 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat, dienstordnungsmäßig Angestellte, dienstordnungsmäßig Angestellter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
in einer Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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