PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetes
Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 3 Festsetzung, Zuständigkeit
(1) Die Festsetzung und Berechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften obliegt der für die Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen bestimmten Stelle (Pensionsbehörde). Für die Versorgungsberechtigten des Landes wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten der Versorgung und der Nachversicherung bestimmt werden.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
(3) Ob Zeiten aufgrund der §§ 17 bis 21 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland |