Brandenburg: Laufbahnverordnung (LOV) § 30 Feststellung der Befähigung

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO): § 30 Feststellung der Befähigung

 

§ 30 Feststellung der Befähigung

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss

den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
die Bezeichnung der Laufbahn und
die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,
enthalten.


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Red 20231106

 

 

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