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>>>zur Übersicht der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung (BbgLStV)
Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den
Grundgehaltsstufen im Land Brandenburg (Brandenburgische
Leistungsstufenverordnung- BbgLStV)
§ 4 Leistungsfeststellung
(1) Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen darstellt, oder der letzten dienstlichen Beurteilung festgesetzt; eine Leistungsstufe soll jedoch nicht aufgrund einer dienstlichen Beurteilung festgesetzt werden, die bereits Grundlage einer Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt war. Die aktuelle Leistungsfeststellung kann auf diejenigen Beamten beschränkt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Feststellung des Verbleibens des Beamten in der bisherigen Stufe (§ 3 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass eine Aktualisierung vorzunehmen ist, wenn die dienstliche Beurteilung oder die gesonderte Leistungsfeststellung älter als zwölf Monate ist. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist und für deren Beseitigung ihm eine angemessene Frist eingeräumt wurde.
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Red 20231121