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>>>zur Übersicht der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung (BbgLStV)
Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den
Grundgehaltsstufen im Land Brandenburg (Brandenburgische
Leistungsstufenverordnung- BbgLStV)
§ 5 Zahl der Empfänger
(1) Leistungsstufen können an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der Beamten der Besoldungsordnung A im Bereich des jeweiligen Dienstherrn gewährt werden, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben; maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Die Entscheidungsberechtigten nach § 6 Abs. 1 können Leistungsstufen an jeweils bis zu 15 vom Hundert der ihnen unterstellten Beamten vergeben; dabei darf die nach Satz 1 insgesamt für den Bereich des Dienstherrn geltende Zahl der Empfänger nicht überschritten werden.
(2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
(3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.
(4) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.
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Red 20231121