Brandenburgische Leistungsstufenverordnung (BbgLStV): § 3 Verbleiben in der Stufe

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Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den

Grundgehaltsstufen im Land Brandenburg (Brandenburgische 

Leistungsstufenverordnung- BbgLStV)

 

§ 3 Verbleiben in der Stufe

(1) Der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange seine Gesamtleistungen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen nicht genügen (Aufstiegshemmung).

(2) Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist in halbjährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Maßnahme, zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen. In diesem Fall ist er vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgrund erneuter Leistungsfeststellung erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.


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Red 20231121

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