Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist, außer Kraft.


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Red 20231112

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