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>>>zurück zur Übersicht der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDdbv)
Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 8 Ansparung des Erholungsurlaubs
§ 8 Ansparung des Erholungsurlaubs
(1) Erholungsurlaub nach § 2 Absatz 1, der bis zu den in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten Fristen nicht genommen ist, wird ab dem 21. Urlaubstag angespart. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können die Anspartage auch bereits nach Ablauf des Kalenderjahres dem Ansparkonto gutgeschrieben werden. § 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Anzahl der möglichen Anspartage in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.
(2) Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zu den in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten Fristen nicht genommen werden konnte, wird abweichend von Absatz 1 nicht angespart.
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Red 20231112