Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 10 Verfall des Erholungsurlaubs

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Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 10 Verfall des Erholungsurlaubs


§ 10 Verfall des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden.

(2) Mit Ausnahme des nach § 8 angesparten Teils verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist. Ist eine Beamtin oder ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Der Resterholungsurlaub einschließlich des nach § 8 angesparten Teils verfällt in den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf den durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der krankheitsbedingt bis zu den in Absatz 2 genannten Fristen nicht genommen werden konnte. Dieser Mindestjahresurlaub verfällt erst 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.

(4) Die Verfallsfristen des Absatzes 2 gelten auch für Zusatzurlaub für Schichtdienst nach § 5 und für Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.


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Red 20231112

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