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Auf Grund des § 45 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung - BbgEZulV) - Übersicht -
vom 10. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 66]), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 23], S.5)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage
§ 6 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 7 Ausschluss der Zulage
Unterabschnitt 2
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen
§ 9 Höhe der Zulage
§ 10 Berechnung der Zulage
Unterabschnitt 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
§ 11 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
§ 12 Zulage für Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
Unterabschnitt 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung
§ 13 Allgemeine Voraussetzungen
§ 14 Höhe der Zulage
§ 15 Berechnung der Zulage
§ 16 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung
Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
§ 16a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 17 Entstehung des Anspruchs
§ 18 Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit
§ 19 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
§ 20 Zulagen für die Pflege von Kranken in Justizvollzugseinrichtungen
§ 21 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze und Einsätze beim Verfassungsschutz
§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 24 Inkrafttreten
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Red 20231112