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Informationen für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter im Land Brandenburg zum Anspruch auf Beihilfe gemäß § 62 des Landesbeamtengesetzes von Brandenburg (LBG)

 

Mit diesen Informationen geben wir einen allgemeinen Überblick über die Formen der Beihilfe im Land Brandenburg.

Definition "Beihilfe"

Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung (finanzielle Unterstützung) des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen für die Beamtinnen und Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige (Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner).

Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses besteht Anspruch auf Beihilfe, d.h. Beamtinnen und Beamte sind beihilfeberechtigte Personen.

Beihilfeberechtigte Personen sind nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und können sich entweder
- freiwillig gesetzlich versichern (nach Maßgabe des § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V)
oder
- eine private Krankenversicherung abschließen.

Formen der Beihilfe

Seit dem 01.01.2020 können beihilfeberechtigte Personen des Landes Brandenburg zwischen den folgenden Va-rianten der Beihilfe wählen:
- individuelle Beihilfe (herkömmliche Form) in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
oder
- pauschale Beihilfe (neue Form) zu den Krankenversicherungsbeiträgen einer gesetzlichen oder privaten Krankenvollversicherung. Im Pflegefall wird auch bei dieser Form der Beihilfe die „individuelle Beihilfe“ gewährt.

 

Individuelle Beihilfe Pauschale Beihilfe

Was beinhaltet die „individuelle Beihilfe“?

Der Anspruch auf „individuelle Beihilfe“ besteht kraft Gesetzes ab der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Für den grundsätzlichen Anspruch auf diese Beihilfe muss somit kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Diese Beihilfe wird als Prozentsatz, im Regelfall 50 Prozent, der tatsächlich entstandenen krankheitsbedingten beihilfefähigen Aufwendungen (Behandlungskosten) gewährt.

Sind mindestens zwei Kinder berücksichtigungsfähig beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent.

Der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt 80 Prozent. Der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beträgt 70 Prozent.

Der übrige prozentuale Anteil der krankheitsbedingten Aufwendungen (Behandlungskosten) ist über eine private Krankenteilversicherung abzudecken. Diese Eigenvorsorge (Beitrag zur privaten Krankenteilversicherung) ist aus den laufenden Bezügen zu bestrei-ten. Der Beitrag für eine private Krankenversicherung richtet sich individuell nach den persönlichen Voraus-setzungen und gewählten Versicherungstarifen.

Wie erhalte ich die individuelle Beihilfe zu den Aufwendungen im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall?
Die „individuelle Beihilfe“ wird mit dem „Antrag auf Beihilfe in der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge - Land Brandenburg“ unter Beifügung der privatärztlichen Rechnungen/Rezepte beantragt.

Im Regelfall sind die entstandenen privatärztlichen Rechnungen und Rezepte von den Beihilfeberechtigten bei den Leistungserbringern zu bezahlen.

Die Beihilfe wird an die beihilfeberechtigte Person ausgezahlt.

Es besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung zwischen Beihilfefestsetzungsstelle und Krankenhäusern.

Was beinhaltet die „pauschale Beihilfe“?

Auf formellen Antrag wird anstelle der „individuellen Beihilfe“ eine „pauschale Beihilfe“ zu den Kranken-versicherungsbeiträgen für eine gesetzliche oder private Krankenvollversicherung gewährt.

Wenn Sie vor der Begründung des Beamtenverhält-nisses gesetzlich krankenversichert waren haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Begründung des Beamtenverhältnisses für eine frei-willige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kran-kenversicherung zu entscheiden. Gegebenenfalls sind bestimmte Vorversicherungszeiten zu erfüllen; infor-mieren Sie sich dazu bitte bei der Krankenkasse.

Grundsätzlich werden 50 Prozent der nachgewiese-nen Beiträge für eine Krankenvollversicherung als pauschale Beihilfe zusammen mit den monatlichen Bezügen gezahlt.

Im Fall der freiwilligen gesetzlichen Krankenversiche-rung richtet sich der Beitrag nach dem für das Kalen-derjahr gültigen ermäßigten Beitragssatz (2021 z. B. 14,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgeltes zuzüglich Zusatzbeitrag, durchschnittlich 1,3 Prozent). Sowohl Krankenversicherungsbeitrag als auch die pauschale Beihilfe werden regelmäßig überprüft und den Bruttobezügen angepasst.

Die Entscheidung für die „pauschale Beihilfe“ ist frei-willig und unwiderruflich. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt eine Ausnahme: Die Wahl zwischen den Beihilfeformen kann mit der Begründung des Be-amtenverhältnisses auf Probe einmalig neu getroffen werden. (Die Möglichkeit der Änderung der Kranken-versicherung ist zu prüfen.)
Die Entscheidung für die „pauschale Beihilfe“ wird von der beihilfeberechtigten Person für sich und für die be-rücksichtigungsfähigen Angehörigen getroffen.

Wie erhalte ich die pauschale Beihilfe?

Die pauschale Beihilfe wird ab dem Monat der Antrag-stellung gewährt.

Anträge und weiterführende Informationen finden Sie unter www.zbb.brandenburg.de, Rubrik Bei-hilfe, Pauschale Beihilfe.

 


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