Brandenburgische Leistungsstufenverordnung (BbgLStV): § 2 Allgemeines

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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung- BbgLPZV): § 2 Allgemeines

 

§ 2 Allgemeines

(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte herausragende besondere Leistungen erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, dass er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. Leistungsprämien und Leistungszulagen im Sinne des Satzes 2 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten. Sie gelten zusammen als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1.

(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die besondere Leistung eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, eine Vergütung nach § 48 oder § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine andere erfolgsabhängige Leistung erhält.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes und sind auf Überleitungs- und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.


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Red 20231121

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