Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung - BbgEZulV) - Übersicht -

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Auf Grund des § 45 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung - BbgEZulV) - Übersicht -

vom 10. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 66]), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 23], S.5)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage

§ 6 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

§ 7 Ausschluss der Zulage

Unterabschnitt 2
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen

§ 9 Höhe der Zulage

§ 10 Berechnung der Zulage

Unterabschnitt 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen

§ 11 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad

§ 12 Zulage für Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung

Unterabschnitt 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung

§ 13 Allgemeine Voraussetzungen

§ 14 Höhe der Zulage

§ 15 Berechnung der Zulage

§ 16 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung

Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter

§ 16a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 17 Entstehung des Anspruchs

§ 18 Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit

§ 19 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

§ 20 Zulagen für die Pflege von Kranken in Justizvollzugseinrichtungen

§ 21 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze und Einsätze beim Verfassungsschutz

§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

§ 24 Inkrafttreten


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Red 20231112

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