Nebentätigkeitsrecht für Beamtinnen und Beamte in Brandenburg

>>>einfach klicken

OnlineBuch zum Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmer

Wenn Beamtinnen und Beamte bzw. Ruhestandsbeamte sowie Arbeitnehmer/innen eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben möchten, müssen sie vor Aufnahme des Nebenjobs besondere Vorschriften beachten. Beispielsweise ist zu klären, was darf man tun und wieviel darf man verdienen.

Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern ist nicht einheitlich geregelt. Die meisten Vorschriften der Länder orientieren sich aber an denen des Bundes. Dennoch gibt es Besonderheiten in einigen Ländern, die beachtet werden müssen. Die Grundzüge des Nebentätigkeitsrechts sind in unserem Taschenbuch verständlich erläutert. Ebenso findet man auch Tipps und Hinweise für den Schriftwechsel mit der Dienststelle.

Das OnlineBuch können Sie EINZELN bestellen (7,50 Euro)

Als Teilnehmer am PDF-SERVICE, können Sie dieses Buch und weitere zehn Bücher downloaden. Für nur 15,00 Euro können Sie sich für den PDF-SERVICE anmelden (Laufzeit 12 Monate)




Nebentätigkeitsrecht für Beamte des Landes Brandenburg

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Brandenburg ist in den §§ 30 bis 36 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG Brdbg) geregelt. Das Land Brandenburg wendet daneben die BNV an.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 31 LBG Brdbg geregelt, der weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht. Allerdings hat Brandenburg auf die Formulierung „Zweitberuf“ als Versagungsgrund für eine Nebentätigkeitsgenehmigung verzichtet. Das LBG Brdbg begrenzt in § 31 Abs. 2 S. 4 LBG Brdbg die zeitliche Befristung der Genehmigung einer Nebentätigkeit auf vier Jahre (während es beim Bund gemäß § 65 Abs. 2 S. 5 BBG maximal 5 Jahre sind).

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 32 LBG Brdbg geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. Allerdings bezieht sich gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 LBG Brdbg die (schriftliche) Anzeigepflicht für bestimmte genehmigungsfreie Tätigkeiten (wie etwa in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten) auch auf unentgeltliche Tätigkeiten. § 32 Abs. 2 S. 4 LBG Brdbg stellt jedoch klar, dass die Auskunftspflicht über Nebentätigkeiten nicht dazu missbraucht werden darf, die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände auszuforschen oder einzuschränken.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des  Dienstherrn ist im § 30 LBG Brdbg geregelt, der mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG) übereinstimmt. Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie bestimmte Freibeträge. Die in Brandenburg geltende Regelung ist mit der des Bundes identisch, da in Brandenburg die BNV zur Anwendung kommt. Aus § 6 Abs. 2 S. 1 BNV ergeben sich die folgenden nach Besoldungsgruppen gestaffelten Freibeträge:

Auch die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 33 LBG Brdbg analog zur Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt. Statt auf den Begriff des „Dienstvorgesetzten“ wird hier jedoch in § 33 S. 1 LBG Brdbg auf die oberste Dienstbehörde abgestellt.


Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 31 Abs. 4 LBG Brdbg geregelt. Die Regelung gilt für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ebenso wie gemäß § 32 Abs. 3 LBG Brdbg für genehmigungsfreie.
Nach § 31 Abs. 4 S. 3 LBG Brdbg ist über die erzielte Vergütung sowie Art und Umfang der Inanspruchnahme Auskunft zu erteilen. Ist die Auskunft nicht ausreichend, kann die Inanspruchnahme gemäß § 31 Abs. 4 S. 3 LBG Brdbg geschätzt werden. Die Genehmigung der Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen kann nach § 31 Abs. 5 S. 3 LBG Brdbg davon abhängig gemacht werden, dass das Personal an der Vergütung für die Nebentätigkeit angemessen beteiligt wird.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 36 LBG Brdbg regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

Nebentätigkeitsregelungen in Brandenburg und beim Bund 

 


Weitere Internetseiten zu Fragen des Nebentätigkeitsrechts 

   Inhalltsbeschreibung  

    Web-Adresse  

  Betreiber /Inhaber  

Informationen zur Nebentätigkeit
und zum Beamtenrecht in Bund
und in den Ländern

www.beamten-informationen.de INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamte

Internetauftritt mit Hinweisen, Checklisten
und Vorschriften  zum Nebentätigkeitsrecht
in Bund und Ländern  

www.nebentaetigkeitsrecht.de

Marketing Öffentlicher Dienst

berblick der Regelungen für Minijobber und Aushilfskräfte (auch bei Nebenverdiensten
von Beamten zu beachten)
 www.minijob-zentrale.de  Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, KdöR

 


UT 20200421

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024